Europawahl am 07.06.2009
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Die nächste Wahl zum Europäischen Parlament findet am 07. Juni 2009 in Deutschland statt. In insgesamt
27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union werden rund 375 Mio. wahlberechtigte Bürger die Abgeordneten
ihres Landes für das Europaparlament wählen. Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten
Staaten im Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl auf jeweils fünf Jahre gewählt.
Zur Europawahl stehen insgesamt 31 Parteien und sonstige politische Vereinigungen in Nordrhein-Westfalen
zur Wahl; dies sind neun mehr als bei der letzten Europawahl im Jahr 2004.
wichtig: Wahlergebnisse |
| Wahlberechtigung |
Wahlberechtigt sind:
alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten, also seit dem 7. März 2009, in Deutschland und/oder in den übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die in Deutschland
eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten, also seit dem 7. März 2009, in Deutschland und/oder in den übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
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| Wählerverzeichnis |
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde/Stadt eingetragen ist oder wer einen Wahlschein hat.
Von Amts wegen werden alle deutschen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der Gemeinde/Stadt ihrer Wohnung
(Inhaber mehrerer Wohnungen in der Gemeinde/Stadt, in der sie die Hauptwohnung innehaben) eingetragen, in der
sie am 3. Mai 2009 bei der Meldebehörde gemeldet sind.
Unter den gleichen Voraussetzungen werden in das Wählerverzeichnis diejenigen Unionsbürger eingetragen, die auf
ihren Antrag hin bereits zur Europawahl vom 13. Juni 2004 in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen waren.
Alle anderen wahlberechtigten Unionsbürger sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen. Der Antrag
(amtlicher Vordruck, erhalten Sie beim Wahlamt) auf Eintragung ist schriftlich bis spätestens zum 17. Mai 2009
bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist die
Gemeindebehörde am Ort der (Haupt)Wohnung.
Sofern Unionsbürger in Deutschland keine Wohnung sondern lediglich ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gelten für
die Eintragung in das Wählerverzeichnis besondere Bestimmungen. In diesem Fall ist Auskunft beim zuständigen Wahlamt
einzuholen.
Die hierzu benötigte Vordruck erhalten sie beim Wahlamt der Stadt Hallenberg (Rathausplatz 1, Zimmer 22). |
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| Briefwahl |
Wenn Sie am Wahltag verhindert sind, in Ihr örtliches Wahllokal zu gehen, können Sie einen Wahlschein beantragen.
Ein Wahlschein ist der Nachweis über das Wahlrecht. Mit einem Wahlschein können Sie bei der Europawahl in
jedem Wahllokal in Hallenberg wählen. Dies ist z.B. dann sinnvoll, wenn Ihr Wahllokal noch nicht barrierefrei ist
und Sie persönlich in einem barrierefreien Wahllokal in Ihrer Nähe wählen möchten.
Im Regelfall erhalten Sie zusammen mit dem Wahlschein Briefwahlunterlagen. Dann können Sie Ihre Stimme per Post
abgeben oder vorab im Wahlbüro wählen.
Sind Sie in Hallenberg wahlberechtigt, dann stellen Sie Ihren Antrag bitte beim Wahlamt der Stadt Hallenberg.
- Sie können die Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigungskarte ausfüllen und per Post zusenden.
- Im Wahlamt können Sie uns persönlich besuchen und dort gleich wählen.
- Auch über das Internet können Sie einen Wahlschein (mit Briefwahlunterlegen) bestellen.
Eine fernmündliche (telefonische) Antragstellung ist nicht ausreichend!
Wahlscheine (mit Briefwahlunterlagen) werden den Antragstellerinnen und Antragstellern übersandt bzw.
bei persönlicher Vorsprache sofort ausgehändigt. Stellen Sie für einen anderen einen Antrag, muss durch
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung dazu nachgeweisen werden. Eine Aushändigung der
Unterlagen an Dritte (auch an Ehegatten oder Lebenspartner) ist jedoch nicht zulässig.
Merkblatt zur Briefwahl |
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Service-Links:
Online-Beantragung eines Wahlscheines
Internetangebot des Europaparlamentes
Internetangebot des Bundeswahlleiters
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